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BREAKING: Gold reaches new all-time high of $3,600.

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Indizes Märkte International 6-Monats Performance.

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Dienstag, 15. Oktober 2019

DWS gibt vorzeitige Auflösung der DWS FlexPension-Fonds bekannt. Was ist nun zu tun?

Viele Kunden sind von der vorzeitigen Auflösung der DWS FlexPension-Fonds betroffen. Diese haben die Fonds in ihrer Fondspolice ausgewählt. Die DWS schließt die Fonds zum 12. November 2019.

Warum löst die DWS diese Fonds auf?

Die anhaltend niedrigen Zinsen zwingen die DWS, zu reagieren. Bei DWS FlexPension handelt es sich um Garantiefonds, die in der aktuellen Kapitalmarktsituation keine Chance mehr auf Rendite haben.


Was geschieht jetzt?

Die DWS löst alle DWS FlexPension-Fonds zu den jeweiligen garantierten Höchstständen auf.

Für die Verträge mit DWS FlexPension-Fonds gelten besondere Bedingungen. In diesen ist klar geregelt, wie in einem solchen Fall vorgegangen wird. Die Fondsgesellschaft wird die  DWS FlexPension-Fonds in Ersatzfonds umschichten. Diesen Fondstausch wird zum 12. November 2019 durchgeführt. Dies ist für alle Kunden kostenlos.

Mit welchen Ersatzfonds die Verträge weiterführen?

Da es keine vergleichbaren Garantiefonds mehr am Markt gibt, hat die DWS sich als Ersatzfonds für die DWS FlexPension II 20​26​-​20​34 Fonds für den DWS Concept Kaldemorgen LC: LU05​99​94​68​93, einen flexiblen Mischfonds entschieden. Der Ersatzfonds bietet in Bezug auf die verbleibende Restlaufzeit der Verträge ein angemessenes Chance-Risiko-Profi.

Wir bieten allen interessierten Betroffenen eine freie und unabhängige Beratung in Hinsicht, auf die eigene vorliegende Fondspolice (Fondsrente oder Fondsgebundene Leben). Dies hat den Vorteil, dass wir in einer Stunde Besprechung uns ganz auf ihre Vorstellungen konzentrieren können und ihnen sicherlich erstmalig, eine konzentrierte Darstellung über die Möglichkeiten ihrer Fondspolice geben können. Den meist besteht der Motor ihrer Versicherung, nicht nur aus dem Garantiefonds, sondern zusätzlich aus auswählbaren Einzelfonds oder Portfolios. Diese Dienstleistung ist für sie ein effektiver Mehrwert, der nur gegen ein Serviceentgelt zu bekommen ist, da wir nicht als Versicherungsvermittler tätig sind und dies entsprechend honoriert werden muss. Dies wird von mir bundesweit in einer Online-Videoberatung oder Telefonberatung angeboten.

Für eine Terminvereinbarung schicken sie mir bitte eine Mail an foerster@youatnet.de oder über das Kontaktformular. Ich melde mich dann umgehend bei ihnen. 

Dienstag, 2. Oktober 2018

Wohnimmobilienverwalter - Neue Klauseln für Vermögensschaden-Haftpflicht

Für Wohnimmobilienverwalter gilt seit Kurzem eine Versicherungspflicht! Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, ergänzen neue Klauseln unsere Haftpflichtangebote. Außerdem haben wir als freier Makler die Möglichkeit Rabatte zu gewähren.

Gerne erstellen und berechnen wir für Sie ein individuelles Angebot - es ist alles vorbereitet die Angebotserstellung erfolgt in wenigen Minuten. Wir übernehmen als freier Makler die gesamte Beantragung und helfen Ihnen unabhängig im Falle eines Falles. 


Für weitere Informationen und ein Beratungsgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. 040-2 999 6733 oder financialservices@youatnet.de . Ihr Jens Artur Förster

Donnerstag, 30. August 2018

Ab dem 01.01.2019 gilt: Bei erstmaligem Bezug von Übergangsgebührnissen erhalten Zeitsoldaten keine Beihilfe mehr

Drei wesentliche Änderungen kommen auf ehemalige Soldaten auf Zeit zu. Sie folgen aus dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Soldaten auf Zeit (SaZ) verpflichten sich für eine bestimmte Dienstzeit bei der Bundeswehr. Nach Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden für einen begrenzten Zeitraum Übergangsgebührnisse gewährt. 

Hier finden Sie die Bezugszeiträume in der Übersicht:
DienstzeitÜbergangsgebührnisse für
4 und 5 Jahre7 Monate
6 und 7 Jahre12 Monate
8 bis 11 Jahre21 Monate
ab 12 Jahre36 Monate

Während des Bezugs von Übergangsgebührnissen bestand bisher immer ein Anspruch auf Beihilfe (Beihilfevorschrift Bund). Das wird sich ab dem 01.01.2019 ändern. Und zwar präzise für alle diejenigen, die erstmals nach dem 31.12.2018 Übergangsgebührnisse beziehen. Anstelle des Beihilfeanspruchs wird dafür ab diesem Zeitpunkt ein Beitragszuschuss zur Unterstützung der Finanzierung der dann notwendigen 100 % Krankenversicherung (GKV bzw. PKV) gewährt.
Wichtig dabei ist: Für alle, deren erstmaliger Bezug von Übergangsgebührnissen vor dem 01.01.2019 begonnen hat, bleibt alles beim Alten.
Die wesentlichen Änderungen für Soldaten auf Zeit im Überblick:
  • Der Beihilfeanspruch für Empfänger von Übergangsgebührnissen mit erstmaligem Bezug nach dem 31.12.2018 entfällt.
  • Gewährung eines Beitragszuschuss zur Finanzierung der pflichtkonformen Krankenversicherung (gilt auch für PKV-Mitgliedschaft, max. PKV-Zuschuss 50 % des entsprechenden GKV-Beitrages)
  • Mit Änderung des § 9 SGB V zum 01.01.2019 erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit ein freiwilliges Beitrittsrecht zur GKV (Innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus den Dienst)
Quelle: Maklerportal Signal Iduna


Ihr unabhängiger Finanz- und Versicherungsmakler Jens Artur Förster - Bankkaufmann seit 1992 | Tel. 01577-5815384 | foerster@youatnet.de - Online-Beratung via Skype / ZoomCall bundesweit 7 Tage die Woche.

Mittwoch, 14. September 2016

#News Aktuelles BHG-Urteil zur Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang August ein Urteil zum Thema Patientenverfügung veröffentlicht.

So wurde entschieden, dass Patientenverfügungen ausreichend konkret sein müssen, um wirklich wirksam zu sein.


Demnach reicht zum Beispiel eine Formulierung wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ alleine nicht aus.

Für den Verfasser einer Patientenverfügung bedeutet das: Situationen bzw. Krankheitsbilder sowie gewünschte oder abgelehnte Maßnahmen müssen genauer benannt werden. Wenn Sie bereits eine Patientenverfügung verfasst haben, empfehlen wir Ihnen, diese daraufhin noch mal zu überprüfen.

Hier geht es zur Presseinformation des Bundesgerichtshofes vom 9. August.

Als unser/e Mandant/in erhalten Sie sofort ein komplettes Paket mit den wichtigsten Vorsorgevollmachten, die regelmäßig aktualisiert werden. Und das zusammen mit einer aktiven Betreuung, Versorgung mit wichtigen für sie relevanten Finanznews und vieles mehr.

Für diese Komfort-Betreuung berechnen wir lediglich eine jährliche Servicepauschale von 65 Euro. Und die sind es unseren Mandanten/innen auch wert. 


Für weitere Informationen und ein Angebot wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen unabhängigen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter Tel. 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler

Dienstag, 26. Januar 2016

Neuerungen zum 01.01.2016 aus der Lebens- und Krankenversicherung

Zum 01.01.2016 treten sowohl in der Lebens- als auch in der Krankenversicherung neue Änderungen in Kraft, über die wir Sie gerne informieren möchten.
  1. Rürup-Rente
Ab 01. Januar 2016 erhöhen sich die Sonderausgaben, die in der Steuererklärung als Beiträge in die Rürup-Rente vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können.
Diese erhöhen sich auf zukünftig 82 % statt der in 2015 möglichen 80 %.
Ebenfalls ändert sich der mögliche Höchstbetrag. Dieser wird von bislang 22.172 EUR für Alleinstehende und 44.3744 EUR für Verheiratete auf 22.766 EUR bzw. 45.532 EUR angehoben.
Personen, die in 2016 in Rente gehen, müssen zukünftig 72 % statt der in 2015 geltenden 70 % versteuern. Dieser Besteuerungssatz ist einmalig bezogen auf das Renteneintrittsalter festgelegt und wird in den Folgejahren für die Personen, die bereits Rente beziehen, nicht weiter erhöht.
  1. Betriebliche Altersversorgung
Gerne möchten wir Sie auch über die wichtigen Kennzahlen der betrieblichen Altersversorgung informieren, die ab 01.01.2016 Gültigkeit haben.
    1. Steuerfreie Höchstbeiträge für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG)4 % der Rentenversicherung-Beitragsbessungsgrenze (West) 74.400 € sind 2.976 € p. a. = 248 € monatlich, zuzüglich 1.800 €* p. a.
      *für Neuzusagen ab 2005 und sofern keine Nutzung §40b EStG
    2. Mindestentgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG)1/160 der Bezugsgröße sind 217,88 p. a. = 18,16 € monatlich
    3. Höchstgrenze des Übertagungswerts (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)RV-BBG (West) in Höhe von 74.400 €
    4. Abfindungsgrenzen (§ 3 Abs. 2 BetrAVG)Für Renten 1% der Bezugsgröße sind 29,05 € monatlich (West) und 25,20 € monatlich (Ost)
      Für Kapital 12/10 der Bezugsgröße sind 3.486 € (West) und 3.024 € (Ost)
  1. Krankenversicherung
In der Krankenversicherung ändern sich zum 01.01.2016 nachfolgende Werte:
    1. JAEG (Allgemeine Jahresarbeitsentgelt-Grenze):Die neue Versicherungspflichtgrenze beträgt 56.250 EUR
    2. BBMG (Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung):Im kommenden Jahr beläuft sich das als Bemessungsgrenze festgelegte Arbeitsentgelt auf 50.850 EUR
Hieraus ergeben sich für sie interessante Gestaltungsspielräume, was die eigenen Aufwendungen für eine passende Ruhestandsplanung angeht, Genau dafür erhalten Sie eine persönliche Beratung, auf Ihre Vorstellungen hin angepasst, verbunden mit unseren cleveren Lösungsvorschlägen.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler.de

Freitag, 20. November 2015

#Gewusst Ab 2016 kein Kindergeld mehr ohne Steueridentifikationsnummer?

Bestimmt haben Sie auch schon von diesem Gerücht gehört: Eltern, die ihrer zuständigen Familienkasse nicht umgehend die Steueridentifikationsnummer ihrer Kinder mitteilen, sollen ab 2016 kein Kindergeld mehr erhalten.
Tatsächlich und die richtige Informationen sind, Eltern ab Januar 2016 sind dazu verpflichtet, diese Steueridentifikationsnummer ihrer zuständigen Familienkasse mitzuteilen, um doppelte Kindergeldzahlungen künftig zu vermeiden.
Die Familienkassen selbst werden allerdings alle Eltern kontaktieren und sie auffordern, die benötigte Nummer einzureichen. Als Frist zur Abgabe wurde der 31. Dezember 2016 festgelegt. Und das heißt: Damit greift erst ab 2017 die Regelung, dass ohne ein Vorliegen der Steueridentifikationsnummer kein Kindergeld ausbezahlt werden kann.
Und Eltern die Ihren Erstantrag auf Kindergeld stellen, müssen auf dem Antrag sowieso die Steueridentifikationsnummer eintragen, ohne diese wird der Antrag nicht fertig bearbeitet. Das ist schon seit Jahren so.

Tipp: Sollten Sie über die sozialen Medien wie Facebook, WhatsApp, etc. von Freunden, Bekannten Nachrichten lesen die Sie auffordern, dies unbedingt allen Freunden mitzuteilen, dann können Sie diese Nachricht einfach Löschen, da es sich um absichtliche Verbreitung von falschen Nachrichten handelt. Dafür gibt es auch den Begriff des Scam. Also nichts anderes wie Kettenbriefe.
Sogar Medien griffen diese Falschmeldungen bewusst auf, um Aufmerksamkeit zu erregen. Also seien Sie skeptisch und löschen Sie Scam Nachrichten sofort.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) unter 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler.de