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Donnerstag, 30. August 2018

Ab dem 01.01.2019 gilt: Bei erstmaligem Bezug von Übergangsgebührnissen erhalten Zeitsoldaten keine Beihilfe mehr

Drei wesentliche Änderungen kommen auf ehemalige Soldaten auf Zeit zu. Sie folgen aus dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Soldaten auf Zeit (SaZ) verpflichten sich für eine bestimmte Dienstzeit bei der Bundeswehr. Nach Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden für einen begrenzten Zeitraum Übergangsgebührnisse gewährt. 

Hier finden Sie die Bezugszeiträume in der Übersicht:
DienstzeitÜbergangsgebührnisse für
4 und 5 Jahre7 Monate
6 und 7 Jahre12 Monate
8 bis 11 Jahre21 Monate
ab 12 Jahre36 Monate

Während des Bezugs von Übergangsgebührnissen bestand bisher immer ein Anspruch auf Beihilfe (Beihilfevorschrift Bund). Das wird sich ab dem 01.01.2019 ändern. Und zwar präzise für alle diejenigen, die erstmals nach dem 31.12.2018 Übergangsgebührnisse beziehen. Anstelle des Beihilfeanspruchs wird dafür ab diesem Zeitpunkt ein Beitragszuschuss zur Unterstützung der Finanzierung der dann notwendigen 100 % Krankenversicherung (GKV bzw. PKV) gewährt.
Wichtig dabei ist: Für alle, deren erstmaliger Bezug von Übergangsgebührnissen vor dem 01.01.2019 begonnen hat, bleibt alles beim Alten.
Die wesentlichen Änderungen für Soldaten auf Zeit im Überblick:
  • Der Beihilfeanspruch für Empfänger von Übergangsgebührnissen mit erstmaligem Bezug nach dem 31.12.2018 entfällt.
  • Gewährung eines Beitragszuschuss zur Finanzierung der pflichtkonformen Krankenversicherung (gilt auch für PKV-Mitgliedschaft, max. PKV-Zuschuss 50 % des entsprechenden GKV-Beitrages)
  • Mit Änderung des § 9 SGB V zum 01.01.2019 erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit ein freiwilliges Beitrittsrecht zur GKV (Innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus den Dienst)
Quelle: Maklerportal Signal Iduna


Ihr unabhängiger Finanz- und Versicherungsmakler Jens Artur Förster - Bankkaufmann seit 1992 | Tel. 01577-5815384 | foerster@youatnet.de - Online-Beratung via Skype / ZoomCall bundesweit 7 Tage die Woche.

Montag, 15. August 2016

#Dienstunfähigkeit Soldaten auf Zeit nun bis Endalter 60 (Leistungsendalter 65 Jahre) absicherbar

Soldaten auf Zeit (SaZ) konnten bislang bestenfalls beim besten Tarifangebot am Markt, einen Versicherungsschutz für den Fall einer Dienstunfähigkeit bis zu einem Versicherungsendalter 55 Jahre und gleicher Leistungsdauer erhalten.

Ab sofort können Soldaten auf Zeit sich mit einem Versicherungsendalter bis 60 Jahre und einem Leistungsendalter bis 65 Jahre versichern.

Dabei unterscheidet unser ausgewählter Versicherer, bei der Erhöhung des möglichen Endalters und die günstigere Prämie durch Verbesserung der Berufsgruppe (BG) von BG 2- auf BG 2 gilt ausschließlich für Soldaten auf Zeit (Normalgefährdung) und Bundesfreiwillige/r (Bundeswehr) ohne vorliegende Auslandskommandierungsverfügung.
Sie gilt nicht für Berufssoldaten. Hier gilt weiterhin Versicherungs- und Leistungsendalter 55/55.

Diese beiden deutlichen Verbesserungen stehen gegenüber den immer stärker in den Markt der Bundeswehr drängenden Mitbewerber im Vordergrund.
Trotz der Endalteranpassung bleibt eine sogenannte Verlängerungsoption für Soldaten erhalten.
Bei Ausscheiden aus der Bundeswehr kann der SaZ seinen Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängern, auf das für den dann ausgeübten Beruf relevante Endalter.
Das ist insbesondere gegenüber den Mitbewerbern ein weiterer erheblicher Wettbewerbsvorteil, denn ein geringeres Endalter bietet dem Kunden eine deutlich günstigere Prämie.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter Tel. 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler