Drei wesentliche Änderungen kommen auf ehemalige Soldaten auf Zeit zu. Sie folgen aus dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Soldaten auf Zeit (SaZ) verpflichten sich für eine bestimmte Dienstzeit bei der Bundeswehr. Nach Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden für einen begrenzten Zeitraum Übergangsgebührnisse gewährt.
Hier finden Sie die Bezugszeiträume in der Übersicht:
Hier finden Sie die Bezugszeiträume in der Übersicht:
Dienstzeit | Übergangsgebührnisse für |
4 und 5 Jahre | 7 Monate |
6 und 7 Jahre | 12 Monate |
8 bis 11 Jahre | 21 Monate |
ab 12 Jahre | 36 Monate |
Wichtig dabei ist: Für alle, deren erstmaliger Bezug von Übergangsgebührnissen vor dem 01.01.2019 begonnen hat, bleibt alles beim Alten.
Die wesentlichen Änderungen für Soldaten auf Zeit im Überblick:
- Der Beihilfeanspruch für Empfänger von Übergangsgebührnissen mit erstmaligem Bezug nach dem 31.12.2018 entfällt.
- Gewährung eines Beitragszuschuss zur Finanzierung der pflichtkonformen Krankenversicherung (gilt auch für PKV-Mitgliedschaft, max. PKV-Zuschuss 50 % des entsprechenden GKV-Beitrages)
- Mit Änderung des § 9 SGB V zum 01.01.2019 erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit ein freiwilliges Beitrittsrecht zur GKV (Innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus den Dienst)
Quelle: Maklerportal Signal Iduna
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