Am 22. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet.
Die Neuregelungen bewirken bei vielen Arbeitnehmern eine Art "Weihnachtsgeschenk" in der Abrechnung des Monats Dezember.
Das Gesetz sieht konkret Folgendes vor:
- Der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag werden rückwirkend ab Januar 2015 angehoben (Neuer Wert für Alleinstehende 8.472 Euro).
- Damit die Gehaltsabrechnungen nicht rückwirkend korrigiert werden mussten, kommt die Steuerentlastung für das gesamte Jahr 2015 einmalig in der Dezember-Gehaltsabrechnung zum tragen.
- In der Dezember-Gehaltsabrechnung wird die Lohnsteuer, der Soli und ggf. die Kirchensteuer gegenüber den Vormonaten geringer ausfallen.
- Im Jahr 2016 wird der Grundfreibetrag nochmals angehoben, so dass 2016 eine weitere monatliche Lohnsteuerentlastung entsteht (Neuer Wert für Alleinstehende 8.652 Euro).
- Erhöhung des Kindergeldes / Kinderfreibetrags / Kinderzuschlags
Selbstverständlich kann man diesen positiven Effekt nutzen, um ihn für die eigene Finanzplanung zu verwenden. Gerne zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten und welche Mehrwerte dadurch für Sie entstehen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler.de