Arbeitgeberzuschuss für 2019!
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Dienstag, 9. Oktober 2018
Arbeitgeberzuschuss für 2019! Angestellte als Gewinner.
Mittwoch, 18. Mai 2016
Welche Versicherungen können bei der Steuer geltend gemacht werden?
Nur noch wenige Tage, am 31. Mai 2016 endet die Frist, bis dann muss die Steuererklärung für das Jahr 2015 beim Finanzamt eingereicht werden. Bestimmte Versicherungsbeiträge können die Steuerlast mildern und sollten dadurch auch angegeben werden.
Neben privaten Versicherungen können auch beruflich bedingte Policen bei der Steuererklärung angeführt werden. Letztere können als Werbungskosten angegeben werden. Die Beiträge für private Versicherungen können dagegen im Regelfall als Sonderausgaben beziehungsweise als sogenannte Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Hier wird unterschieden zwischen:
Altersvorsorgeaufwendungen:
Altersvorsorgeaufwendungen:
Darunter fallen die Beiträge für die gesetzliche und private Rentenversicherung. Aktuell können die geleisteten Aufwendungen bis maximal 76 Prozent abgesetzt werden - oder bis zu einer Höhe von maximal 20.000 € bei Ledigen beziehungsweise 40.000 € bei Verheirateten.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
Dazu zählen etwa Prämien für die Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso fallen darunter die Haftpflicht-, Kapitallebens- sowie Risikolebensversicherung. Hier beträgt die jährliche Höchstgrenze der absetzbaren Kosten für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer 1.900 € und für Selbstständige 2.800 €. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Höchstbetrag.
Wichtig: Weitere Versicherungsprämien – etwa für eine Zahnzusatzversicherung – können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag noch nicht durch Aufwendungen für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ausgeschöpft wurde.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler.
Der Höchstbetrag ist entscheidend
Wichtig: Weitere Versicherungsprämien – etwa für eine Zahnzusatzversicherung – können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag noch nicht durch Aufwendungen für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ausgeschöpft wurde.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler.
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