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Dienstag, 26.01.2021 18:00 Uhr
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Freitag, 22.01.2021 19:00 Uhr
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13 April 2017
Infofilm Rechtsschutz
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Rechtsschutz,
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Urlaub,
Verkehrs-Rechtsschutz,
Wohnungsrechtsschutz
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Hamburg, Deutschland
11 April 2017
FrĂŒhlingsanfang Fahrrad-Vollkaskoversicherung
Passgenaue Fahrrad-Vollkasko, Diebstahlschutz weitreichender als ĂŒber die normale in der Hausrat, auch gegen StĂŒrze, Teilediebstahl, Vandalismus, Akkuschutz, Feuchtigkeitsschutz, ElektronikschĂ€den.
Tipp: Bei Anschaffung eines Fahrrads ĂŒber den Arbeitgeber, winken mittlerweile attraktive Steuervorteile.
FĂŒr weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen unabhĂ€ngigen Finanz- und Versicherungsmakler Jens Artur Förster - Bankkaufmann seit 1992 | Tel. 040-22 611 654 | foerster@youatnet-makler.
Standort:
Hamburg, Deutschland
10 April 2017
Berufshaftpflichtversicherung - einfach erklÀrt
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Berufshaftpflichtversicherung,
Firmenschutz,
Firmenversicherung,
Freiberufler,
Gewerbeversicherung
Standort:
Hamburg, Deutschland
Neue Fortbewegungsmittel – Hoverboard, Monowheel und Co. - Und was Sie unbedingt darĂŒber wissen sollten!
Mit dem FrĂŒhlingswetter sind Hoverboard, Monowheel und Co. immer wieder auch im StraĂenverkehr zu beobachten. In diesem Artikel wollen wir auf die versicherungsrechtlichen Aspekte der Nutzung eingehen. Als Grundlage hierfĂŒr dient uns eine aktuelle Bewertung des PolizeiprĂ€sidiums Westhessen.
Die Fortbewegungsmittel
Elektro-Board, auch Hoverboard oder Hyperboard genannt - hierbei handelt es sich um ein selbststabilisierendes, zweirÀdriges Fahrzeug, bestehend aus einer TrittflÀche und 2 seitlich angebrachten RÀdern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung Àhnlich wie bei einem Segway. Daher wird es auch als Mini-Segway bezeichnet.
Elektronisches Einrad, auch Monowheel, Solowheel, Citywheel, Ninebot One oder Airwheel genannt - hierbei handelt es sich um ein Einzelrad mit seitlich montierten TrittflÀchen. Auch hier erfolgt die Steuerung durch Gewichtsverlagerung.
Versicherungsrechtliche Beurteilung
Die Abdeckung des versicherungstechnischen Risikos mĂŒsste ĂŒber die Kraftfahrzeughaftpflichtversic herung erfolgen. Da diese Kraftfahrzeuge jedoch nicht zulassungsfĂ€hig sind, erhalten sie von keinem Kraftfahrtversicherer den erforderlichen Versicherungsschutz.
GemÀà § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) mĂŒssen Kraftfahrzeuge mit regelmĂ€Ăigem Standort im Inland beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung besitzen. Ist diese nicht vorhanden, liegt eine Straftat gem. § 6 PflVG „Fahren ohne Pflichtversicherung“ vor.
In der privaten Haftpflichtversicherung besteht fĂŒr diese Kraftfahrzeuge allenfalls Deckung auf nicht öffentlichen Wegen und PlĂ€tzen. Im rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum besteht kein Versicherungsschutz. Hierzu zĂ€hlen FuĂgĂ€ngerzonen, Parkanlagen, verkehrsberuhigte Bereiche, SpielplĂ€tze und SpielstraĂen usw. Diese Vorschriften gelten auch im tatsĂ€chlichen, öffentlichen Verkehrsraum, also z.B. ParkplĂ€tze von Einkaufszentren, Tankstellen, etc. wenn diese fĂŒr die Allgemeinheit geöffnet sind.
Hinweis fĂŒr Erziehungsberechtigte
Neben den bereits genannten Straftaten, die durch den Fahrer / Fahrerin verwirklicht werden, kann auch eine Strafbarkeit bei den Erziehungsberechtigten in Frage kommen.
Erziehungsberechtigte können sich unter UmstĂ€nden einer Beihilfe zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) oder durch das Gestatten des Gebrauchs (§ 6 PflVG) schuldig machen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kommen bei einem Unfall oder Schaden ggf. auch noch zivilrechtliche AnsprĂŒche hinzu.
Polizeiliche MaĂnahmen
Die vorgenannten VerstöĂe unterliegen dem Strafverfolgungszwang. Die Polizei muss ein entsprechendes Verfahren einleiten und alle dazu notwendigen Ermittlungen durchfĂŒhren.
Daraus folgt Verkehrsstrafanzeige und ggf. Sicherstellung des Kraftfahrzeuges als Beweismittel fĂŒr das Strafverfahren.
Wo sind Hoverboard & Co erlaubt?
Diese Kraftfahrzeuge sind ausschlieĂlich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum erlaubt. Dies betrifft abgeschlossene PrivatgrundstĂŒcke ohne jeglichen, öffentlichen Verkehr, auch nicht einzelner Verkehrsarten, z.B. FuĂgĂ€nger. Sollten z.B. ParkplĂ€tze von SupermĂ€rkten nach GeschĂ€ftsschluss genutzt werden, dann muss jeglicher öffentlicher Verkehr ausgeschlossen sein. AuĂerdem muss die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers vorliegen, ansonsten könnte hier ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB in Frage kommen.
Fazit
Hoverboards und Monowheels sind keine Spielzeuge, sie fallen nicht unter den § 24 StVO „besondere Fortbewegungsmittel“ und genieĂen keine Privilegierung. Sie sollten auf keinen Fall im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden.
FĂŒr weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen unabhĂ€ngigen Finanz- und Versicherungsmakler Jens Artur Förster - Bankkaufmann seit 1992 | Tel. 040-22 611 654 | foerster@youatnet-makler.
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