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Montag, 10. April 2017

Neue Fortbewegungsmittel – Hoverboard, Monowheel und Co. - Und was Sie unbedingt darüber wissen sollten!

Mit dem Frühlingswetter sind Hoverboard, Monowheel und Co. immer wieder auch im Straßenverkehr zu beobachten. In diesem Artikel wollen wir auf die versicherungsrechtlichen Aspekte der Nutzung eingehen. Als Grundlage hierfür dient uns eine aktuelle Bewertung des Polizeipräsidiums Westhessen.

Die Fortbewegungsmittel

Elektro-Board, auch Hoverboard oder Hyperboard genannt - hierbei handelt es sich um ein selbststabilisierendes, zweirädriges Fahrzeug, bestehend aus einer Trittfläche und 2 seitlich angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung ähnlich wie bei einem Segway. Daher wird es auch als Mini-Segway bezeichnet.

Elektronisches Einrad, auch Monowheel, Solowheel, Citywheel, Ninebot One oder Airwheel genannt - hierbei handelt es sich um ein Einzelrad mit seitlich montierten Trittflächen. Auch hier erfolgt die Steuerung durch Gewichtsverlagerung.

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die Abdeckung des versicherungstechnischen Risikos müsste über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfolgen. Da diese Kraftfahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, erhalten sie von keinem Kraftfahrtversicherer den erforderlichen Versicherungsschutz.
Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) müssen Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung besitzen. Ist diese nicht vorhanden, liegt eine Straftat gem. § 6 PflVG „Fahren ohne Pflichtversicherung“ vor.
In der privaten Haftpflichtversicherung besteht für diese Kraftfahrzeuge allenfalls Deckung auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Im rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum besteht kein Versicherungsschutz. Hierzu zählen Fußgängerzonen, Parkanlagen, verkehrsberuhigte Bereiche, Spielplätze und Spielstraßen usw. Diese Vorschriften gelten auch im tatsächlichen, öffentlichen Verkehrsraum, also z.B. Parkplätze von Einkaufszentren, Tankstellen, etc. wenn diese für die Allgemeinheit geöffnet sind.

Hinweis für Erziehungsberechtigte
Neben den bereits genannten Straftaten, die durch den Fahrer / Fahrerin verwirklicht werden, kann auch eine Strafbarkeit bei den Erziehungsberechtigten in Frage kommen.
Erziehungsberechtigte können sich unter Umständen einer Beihilfe zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) oder durch das Gestatten des Gebrauchs (§ 6 PflVG) schuldig machen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kommen bei einem Unfall oder Schaden ggf. auch noch zivilrechtliche Ansprüche hinzu.

Polizeiliche Maßnahmen
Die vorgenannten Verstöße unterliegen dem Strafverfolgungszwang. Die Polizei muss ein entsprechendes Verfahren einleiten und alle dazu notwendigen Ermittlungen durchführen.
Daraus folgt Verkehrsstrafanzeige und ggf. Sicherstellung des Kraftfahrzeuges als Beweismittel für das Strafverfahren.

Wo sind Hoverboard & Co erlaubt?

Diese Kraftfahrzeuge sind ausschließlich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum erlaubt. Dies betrifft abgeschlossene Privatgrundstücke ohne jeglichen, öffentlichen Verkehr, auch nicht einzelner Verkehrsarten, z.B. Fußgänger. Sollten z.B. Parkplätze von Supermärkten nach Geschäftsschluss genutzt werden, dann muss jeglicher öffentlicher Verkehr ausgeschlossen sein. Außerdem muss die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers vorliegen, ansonsten könnte hier ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB in Frage kommen.
Fazit
Hoverboards und Monowheels sind keine Spielzeuge, sie fallen nicht unter den § 24 StVO „besondere Fortbewegungsmittel“ und genießen keine Privilegierung. Sie sollten auf keinen Fall im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden.



Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen unabhängigen Finanz- und Versicherungsmakler Jens Artur Förster - Bankkaufmann seit 1992 |  Tel. 040-22 611 654 | foerster@youatnet-makler.

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