Ab dem 01.01.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer (TIN) ihre Gültigkeit. Falls Sie schon von Ihrer Bank, Kreditinstitut, Genossenschaft angeschrieben wurden aber noch nicht reagiert haben, sollten Sie dies unbedingt nachholen und erledigen. Andernfalls wird jeder Cent Zinsertrag entsprechend versteuert!
Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen bitte nicht vergessen auch die TIN Ihres Ehegatten/Lebenspartners einzureichen. Selbstverständlich können Sie auch im Laufe des Jahres 2016 einen neuen Freistellungsauftrag einreichen, dieser gilt dann rückwirkend bei dem jeweiligen Instititut zum 01.01.2016. Mein Tipp: Erledigen Sie dies lieber demnächst, damit ist es dann erledigt. Viele Bundesbürger werden sicherlich aufgrund Nichtinformation so zum Jahresende damit unverhofft zu einem Geldsegen für den Vater Staat sorgen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler.de
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Mittwoch, 27. Januar 2016
Vorsicht Löschung Ihres Freistellungsauftrages zum 01.01.2016
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