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BREAKING: Gold reaches new all-time high of $3,600.

  BREAKING: Gold reaches new all-time high of $3,600. pic.twitter.com/Fp5Jv3xdYU — Watcher.Guru (@WatcherGuru) September 5, 2025

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Mittwoch, 28. Juni 2017

Wichtige Information zur gesetzlichen Neuregelung zum Notvertretungsrecht ab 01.07.2018

Im Bundestag wurde am 18.05.2017 das „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ beschlossen. Diese Neuregelung soll am 01.07.2018 in Kraft treten.
Damit wird für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften die Möglichkeit geschaffen, im Fall einer plötzlichen akuten Erkrankung oder eines schweren Unfalls Entscheidungen im Rahmen der sogenannten Gesundheitssorge zu treffen. Dies umfasst ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sowie Entscheidungen, wenn es um eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus geht.
Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser automatischen Bevollmächtigung sind alle weiteren Entscheidungen für den handlungsunfähigen Partner. So können beispielsweise keine Vermögens- oder Behördenangelegenheiten geklärt werden; es fehlt auch die Befugnis an den Partner adressierte Post zu öffnen oder zu lesen.
Es besteht die Gefahr, dass bei manchem der Eindruck erweckt wird, dieses neue Gesetz mache die private Vorsorgevollmacht überflüssig.
Ziel des Gesetzes ist ausdrücklich nicht der Ersatz der bewährten Vorsorgevollmacht. Es geht darum, die zeitliche Lücke zwischen medizinischer Akutversorgung in Folge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung und der dann notwendigen Bestellung eines Betreuers zu überbrücken. Dieses Betreuungsverfahren kann auch zukünftig nur mit einer Vorsorgevollmacht wirksam verhindert werden. 
Die Patientenverfügung ist nicht Gegenstand der Neuregelung.
Eine deutliche Verbesserung bringt die Möglichkeit, dass zukünftig auch Ärzte Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nehmen können, um Auskunft über dort registrierte Vorsorgedokumente zu erhalten. Somit wird die Registrierung im ZVR weiter aufgewertet und in Verbindung mit dem 24- Stunden-Notfall-Service der Deutschen Vorsorgedatenbank AG das Auffinden und der Zugriff auf diese Dokumente deutlich erleichtert. Somit ist auch eine schnelle Kontaktaufnahme mit den Bevollmächtigten möglich. 
Für alle weiteren Tätigkeiten im Namen des betroffenen Partners (Behörden, Versicherungen, Vermögen, Post, Internet usw.) ist eine Vorsorgevollmacht notwendig. Ist diese nicht vorhanden kommt es in jedem Fall zur Bestellung eines Betreuers. Dies kann ein Angehöriger oder ein Berufsbetreuer sein. Die Entscheidung trifft das Betreuungsgericht.
Fazit: 
Für alle, die Wert auf Selbstbestimmung legen, ändert das neue Gesetz nichts. Die Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung ist auch in Zukunft die einzige Möglichkeit, rechtzeitig selbstbestimmt vorzusorgen. 
Link: 
Information Deutscher Bundestag
Quelle: Deutsche Vorsorgedatenbank


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen unabhängigen Finanz- und Versicherungsmakler Jens Artur Förster - Bankkaufmann seit 1992 | Tel. 040-22 611 654 | foerster@youatnet-makler.

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