Liebe Kunden und Interessenten, ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen (nutzen) kann oder will, hat die Möglichkeit, den Anspruch
auf das sogenannte zinsfeste Bauspardarlehen an einen Angehörigen weiterzugeben.
Die Verwandten können dann den zuteilungsreifen Bausparvertrag,
also das Bausparguthaben und zinsgünstiges Bauspardarlehen, für eigene
wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden. Voraussetzung ist, dass das
Bausparkonto mit allen Rechten und Pflichten auf den Angehörigen
übertragen wird.
Die Bausparkassen berechnen oft etwa 0,2 oder 0,3 Prozent der Bausparsumme
als Gebühr. Das Bausparinstitut muss natürlich mit der Vertragsübertragung
einverstanden sein. Sie erteilt in aller Regel die Zustimmung, wenn der
Übernehmer ein Angehöriger gemäß Paragraf 15 Abgabenordnung (AO)
des Bausparers ist.
Solche Angehörigen sind: Verlobte, Ehegatten, Kinder, Verwandte und
Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister,
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister
der Eltern, Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis
verbunden sind und miteinander in häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern und Kind leben oder gelebt haben (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Sie sehen, es macht durchaus Sinn laufend in einem Betreuungsverhältnis mit mir zu sein. Denn nur so ergeben sich auf einmal ganz neue Ideen, Möglichkeiten und Perspektiven, ihr hart verdientes Geld sinnvoll und effektiv angelegt oder investiert zu haben.
Ganz nach meinem Motto: Vorsorgen mit Köpfchen.
Gegen ein geringe Aufwandsentschädigung berate und helfe ich vorliegende Verträge anzupassen.
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Freitag, 05.09.2025 18:00 Uhr
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