Bei nachfolgenden Fallgestaltungen ist ein Widerruf auch noch heute und in Zukunft möglich:
1. Bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 10. Juni 2010 und vor dem 31. März 2016 abgeschlossen wurden, ist ein Widerruf vollumfänglich noch möglich, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte.
2. Wurden mit dem Darlehen als verbundenes Geschäft Aktien, geschlossene oder offene Fonds, Wertpapiere oder Zertifikate finanziert, so ist ein Widerruf noch unbegrenzt möglich, auch wenn das Geschäft nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden ist.
Vorteile des Widerrufs für Sie als Kunden:
- Der Kunde kann vorzeitig aus einer Finanzierung mit hoher Verzinsung aussteigen und zu den aktuell günstigen Konditionen am Markt neufinanzieren – ohne Vorfälligkeit zu zahlen!
- Der Kunde hat gegenüber der Bank einen Anspruch auf Auszahlung von Nutzungsersatz – oftmals in fünfstelliger Eurohöhe!
- Bereits gezahlte Vorfälligkeit muss die Bank rückerstatten, d.h. auch bereits beendete Darlehensverträge sind widerrufbar!
Wir beraten Sie gerne – Unser Fachanwalt übernimmt die Überprüfung von Darlehensverträgen im Hinblick auf die Widerrufbarkeit. Und das kostenfrei und unverbindlich.
Fairplay: Wer erstklassig informiert, muss auch belohnt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen Finanzmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter Tel. 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen